Vermessung zur Zerlegung/Teilung von Grundstücken

Die Teilung von Grundstücken

Für den Verkauf eines Grundstücksteiles oder auch nur für die unterschiedliche Belastung von Grundstücksabschnitten ist eine Teilung im Grundbuch notwendig. Das bedeutet, es wird von einem bisherigen Grundbuchblatt auf ein neues Blatt übertragen, oder unter einer neuen laufenden Nummer auf demselben Grundbuchblatt eingetragen.

Besteht das betroffene Grundstück aus einem Flurstück, dann muss dieses zerlegt werden. Die Flurstückszerlegung ist ein katasterlicher Begriff und dient der Bildung von Flurstücken.

Nach Herauslösung und Übertragung auf ein anderes Blatt kann das Teilstück (neue Flurstück) an einen anderen Eigentümer übertragen werden oder eine besondere Belastung erfahren.

Die Bildung des neuen Flurstücks in der Örtlichkeit wird durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur in der Zerlegungsvermessung durchgeführt. Dabei werden die Grenzen des bisherigen Grundstücks vermessen und mit den archivierten Unterlagen des Liegenschaftskatasters verglichen. Fehlende, versetzte oder beschädigte Grenzpunkte werden auf Antrag erneuert. Die neuen Grenzen des zu bildenden Flurstücks werden nach den Vorgaben des Grundstückseigentümers und im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben umgesetzt. Hierzu zählen u.a. das BauGB, das Nachbarschaftsrecht, die Brandenburgische Bauordnung (BbBauO), u.a.

Im weiteren Verfahrensverlauf kommt es zum Grenztermin.

Der Grenztermin wird dem Grundstückseigentümer und den von der Vermessung betroffenen Grundstücksnachbarn sowie Inhabern grundstücksgleicher Rechte (Erbbaurechte, Nießbrauch, u.a.) und den Begünstigten von Dienstbarkeiten rechtzeitig bekannt gegeben. Auf diesem Termin werden die Beteiligten über das Ergebnis der Grenzvermessung unterrichtet und die Abmarkung bekannt gegeben. Über den Hergang des Termins wird eine Niederschrift in Form einer öffentlichen Urkunde, der Grenzniederschrift, in der die Anerkennungserklärungen der Beteiligten aufgenommen werden, gefertigt.

Im Anschluss an diese Arbeiten werden die Vermessungsunterlagen für die Einarbeitung (Übernahme) der Vermessung in das Liegenschaftskataster durch den ÖBVI gefertigt.

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