Gebäudeeinmessung
Bauordnungsrechtliche Einmessung nach der Bbg BauO und
Gebäudeeinmessung nach dem Bbg VermG
1. Bauordnungsrechtliche Einmessung
Bauherren werden mit der Baugenehmigung zur bauordnungsrechtlichen Einmessung verpflichtet.
Durch die bauordnungsrechtliche Einmessung wird die Einhaltung des Grundrisses und der Höhenlage des Bauwerks mit den genehmigten Bauplänen überprüft.
Diese Einmessung erfolgt durch einen Vermessungsingenieur und umfasst folgende Inhalte:
- Grundflächennachweis: Vermessung der Gebäudeabmessungen und ihrer Lage auf dem Grundstück
- Höhennachweis: Überprüfung, ob die Fußbodenhöhe mit den genehmigten Plänen übereinstimmt
- Dokumentation: Die Ergebnisse der Vermessung werden im Formular ,,Einmessungsbescheinigung einer Vermessungsingenieurin oder eines Vermessungsingenieurs“ dokumentiert und an die Untere Bauaufsicht und den Bauherren übermittelt
Zeitpunkt der Einmessung:
Mit der Baugenehmigung wird die Einmessung meist binnen zwei Wochen nach Baubeginn gefordert. Deshalb erfolgt von uns die Einmessung nachdem der Grundriss des Bauwerks ersichtlich ist (Nach Fertigstellung der ersten Steinreihe EG eines Neubaus oder der Bodenplatte)
Die Gebäudeeinmessung ist eine gesetzlich vorgeschriebene Vermessung laut dem Brandenburgischen Vermessungsgesetz (Bbg VermG), die in der Regel nach der Fertigstellung eines neuen Gebäudes oder baulicher Veränderungen erfolgt. Ziel ist es, das Bauwerk präzise in das amtliche Liegenschaftskataster einzutragen und alle baulichen Details rechtlich korrekt zu dokumentieren.
2. Gebäudeeinmessung nach dem Bbg VermG
Die Gebäudeeinmessung ist eine gesetzlich vorgeschriebene Vermessung laut dem Brandenburgischen Vermessungsgesetz (Bbg VermG), die in der Regel nach der Fertigstellung eines neuen Gebäudes oder der baulichen Veränderungen erfolgt. Ziel ist es, die bauliche Anlage in das amtliche Liegenschaftskataster einzutragen und bauliche Angaben zu dokumentieren.
Wichtige Merkmale der Gebäudeeinmessung
Pflicht zur Einmessung:
In vielen Bundesländern, so auch in Brandenburg ist die Vermessung neu errichteter Gebäude oder Anbauten verpflichtend. So wird sichergestellt, dass diese im amtlichen Liegenschaftskataster erfasst werden. Der Grundstückseigentümer und die Inhaber Grundstücksgleicher Rechte haben dazu die Vermessung zu veranlassen
Dokumentation im Kataster:
Es werden die exakte Position, die Ausdehnung und die Lage des Gebäudes auf dem Grundstück vermessen und in der amtlichen Flurkarte fortgeführt, sowie in Datenbanken festgehalten.
Zeitpunkt der Einmessung:
Wenn auch die Einmessung nach der Brandenburgischen Bauordnung für die Einhaltung der festgelegten Grundflächen und Höhenlage beauftragt wurde, so werden die Arbeiten für die kataster- und Bauordnungsrechtliche Einmessung in einem Ortstermin zusammengefasst.
Gesetzliche Regelungen
- Brandenburgisches Vermessungsgesetz (§23 Abs. 2)
- Brandenburgische Bauordnung (§72 Abs. 9)
Falls Sie noch weitere Informationen über den Ablauf einer Gebäudeeinmessung oder der Bauordnungsrechtlichen Einmessung benötigen, stehen wir Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung.
