Katastermäßige Gebäudeeinmessung
Das Brandenburgische Vermessungsgesetz verpflichtet die Grundstückseigentümer ein neu errichtetes oder in seinem Grundriss verändertes Gebäude einmessen zu lassen.
„Wird eine bauliche Anlage errichtet oder in ihrem Grundriss verändert, so haben die Eigentümerinnen und Eigentümer oder die Inhaberinnen und Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts die für die Fortführung des Liegenschaftskatasters notwendigen Vermessungsarbeiten von der nach §26 zuständigen Stelle durchführen zu lassen…“ BbgVermG §23 (2)
Das zuständige Katasteramt fordert den Grundstückseigentümer nach der endgültigen Fertigstellung eines genehmigungs- bzw. anzeigepflichtigen Bauwerks auf, die Einmessung vornehmen zu lassen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hat der Eigentümer sein errichtetes Gebäude einmessen zu lassen. Zeit und Geld spart der Bauherr, wenn er die Einmessung im Zuge der Baukontrolle durchführen läßt.