Bauordnungsrechtliche Einmessung (Grundflächen- und Höhennachweis)

Einmessung nach § 72 BbgBO

Gemäß § 72 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) muss vor Baubeginn die Grundfläche der baulichen Anlage abgesteckt und ihre Höhenlage festgelegt sein. Die Einhaltung der festgelegten Grundfläche und Höhenlage ist der Bauaufsichtsbehörde binnen zwei Wochen nach Baubeginn durch eine Einmessung nachzuweisen. Die Einmessung kann durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur durchgeführt werden.

Diese Einmessung schützt die Investition des Bauherrn. Bei diesem kurz nach Baubeginn liegenden Termin können festgestellte Abweichungen der Bauausführung ohne große finanzielle Verluste korrigiert oder rückgängig gemacht werden.

In einer örtlichen Aufmessung wird die Lage und Höhe der Grundplatte bzw. des angelegten Kellergeschosses oder Erdgeschoss bestimmt und mit den Sollwerten der Baugenehmigung verglichen. Die Ergebnisse der Einmessung werden in einem Protokoll festgehalten und im Anschluss dem Bauherrn oder der Bauaufsichtsbehörde übermittelt.

Neben der Baukontrollmessung ist die katastermäßige Gebäudeeinmessung (liegenschaftsrechtliche Einmessung) durch den Bauherrn zu veranlassen. Beide Vorgänge können zeitgleich durchgeführt werden, insofern sich der Grundriss des zu errichtenden Gebäudes in der Bauphase durch Hinzufügen weiterer Gebäudeteile nicht mehr verändert. Die zeitgleiche Einmessung stellt auch die Regel dar und spart Zeit und Kosten.

B-Plan Grundlage & Bestätigungsvermerk
Gebäudeeinmessung Liegenschaftskataster