Die Grenzvermessung ist ein hoheitliches  Liegenschaftsvermessungsverfahren und wird zumeist dann nötig, wenn auf oder in unmittelbarer Nähe der Grundstücksgrenze gebaut werden soll.

Bei der Grenzvermessung werden die Grenzen vor Ort untersucht und mit den maßgeblichen Unterlagen des Liegenschaftskatasters verglichen.

Hierbei wird ebenfalls die rechtliche Qualität der Grundstücksgrenzen in Übereinstimmung mit dem § 13 des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes (BbgVermG) überprüft. Wir unterscheiden zwischen festgestellten und nicht festgestellten Grenzen.

Eine Grenze ist festgestellt, wenn Ihre Lage ermittelt wurde und die Ermittlung (Grenzermittlung) von den Beteiligten anerkannt wurde. Die Grenzermittlung ist also eine Sachverhaltsermittlung mit dem Ziel der Grenzfeststellung.

Im entgegengesetzten Fall gilt die Grenze als nicht festgestellt und sie genügt oftmals nicht den rechtlichen Anforderungen z.B. des Baurechts.

Bei der Grenzvermessung können also nicht festgestellte Grenzen ermittelt(Grenzermittlung) oder festgestellte Flurstücksgrenzen wiederhergestellt (Grenzwiederherstellung) werden.

Die Grenzwiederherstellung kann in die Abmarkung oder in ein Grenzzeugnis münden.

Im weiteren Verfahrensverlauf kommt es zum Grenztermin.

Der Grenztermin wird dem Grundstückseigentümer und den von der Vermessung betroffenen Grundstücksnachbarn sowie Inhabern grundstücksgleicher Rechte (Erbbaurechte, Nießbrauch, u.a.) und den Begünstigten von Dienstbarkeiten rechtzeitig bekannt gegeben. Auf diesem Termin werden die Beteiligten über das Ergebnis der Grenzvermessung unterrichtet und die Abmarkung bekannt gegeben. Über den Hergang des Termins wird eine Niederschrift in Form einer öffentlichen Urkunde, der Grenzniederschrift, in der die Anerkennungserklärungen der Beteiligten aufgenommen werden, gefertigt.

Die Ergebnisse der Grenzvermessung werden in den Vermessungsschriften dokumentiert und bei Katasterbehörde (katasterführenden Stelle) zur Übernahme eingereicht. Hier werden sie dauerhaft archiviert und stehen spätere Vermessungen uneingeschränkt zur Verfügung.

Soweit nur Unklarheiten über den rechtmäßigen Grenzverlauf bestehen und keine Baumaßnahmen an der Grenze geplant sind, kann eine Grenzanzeige ein angemesseneres und kostengünstigeres Verfahren sein.

Grenzzeugnis
Grenzanzeige