Grenzvermessung von Flurstücksgrenzen
Die Grenzvermessung ist ein Oberbegriff für die hoheitlichen Liegenschaftsvermessungsverfahren.
Es gibt unterschiedliche Grenzvermessungen je nach Art der Flurstücksgrenzen und nach Ziel und Zweck der Vermessung, zum Beispiel geplanter Verkauf von Teilen eines Grundstücks oder Unklarheit über den Grenzverlauf.
Bei Grenzuntersuchungen wird auch die rechtliche Qualität der Flurstücksgrenzen in Übereinstimmung mit dem Brandenburgischen Vermessungsgesetz (BbgVermG) überprüft. Wir unterscheiden zwischen festgestellten und nicht festgestellten Grenzen.
Eine Grenze ist festgestellt, wenn Ihre Lage ermittelt wurde und die Ermittlung (Grenzermittlung) von den Beteiligten anerkannt wurde. Die Grenzermittlung ist also eine Sachverhaltsermittlung mit dem Ziel der Grenzfeststellung. Hat eine Grenzermittlung und eine Anerkennung bisher nicht stattgefunden, handelt es sich um eine nicht festgestellte Grenze.
Die nicht festgestellte Grenze genügt oftmals nicht den rechtlichen Anforderungen z.B. des Baurechts.
Bei der Grenzvermessung können also nicht festgestellte Grenzen ermittelt (Grenzermittlung) oder festgestellte Flurstücksgrenzen wiederhergestellt (Grenzwiederherstellung) werden.
Die Grenzwiederherstellung kann in eine Abmarkung oder in ein Grenzzeugnis münden.
Hauptverfahren:
- Grenzermittlung: Ermittlung einer Grenze auf der Grundlage des Katasternachweises und ggf. weiterer Informationsquellen in der Örtlichkeit
- Grenzfeststellung: Anerkennung der Grenzermittlung durch die Beteiligten in einem Grenztermin
- Grenzwiederherstellung: Übertragung des Katasternachweises einer als festgestellt geltenden Flurstücksgrenze in die Örtlichkeit mit aufsuchen bestehender Grenzpunkte
- Abmarkung: Abmarkung bestehender Grenzpunkte durch geeignete dauerhafte Grenzzeichen
- Grenzzeugnis: Bestätigt den nach dem Katasternachweis örtlich wiederhergestellten Grenzverlauf als den richtigen – rechtmäßigen – Grenzverlauf
Die Grenzvermessung gliedert sich in verschiedene Arbeitsschritte.
Bei der Grenzuntersuchung werden die Grenzen und Grenzzeichen vor Ort vermessen und mit den maßgeblichen Unterlagen des Liegenschaftskatasters verglichen. Es erfolgt je nach Zweck die Abmarkung von alten und neuen Grenzpunkten.
Nach Beendigung der örtlichen Vermessungsarbeiten werden die Beteiligten zu einem Grenztermin geladen. Bei einem Grenztermin haben die Beteiligten die Gelegenheit, sich über das Ergebnis der Grenzermittlung unterrichten zu lassen, das Ergebnis der Grenzermittlung anzuerkennen und es werden die Abmarkungen der Flurstücksgrenzen bekannt gegeben.
Im Grenztermin wird eine Grenzniederschrift aufgenommen. Die Grenzniederschrift ist eine aus Text und Skizze bestehende öffentliche Urkunde, in der der Beurkundende (hier der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur) das Ergebnis der Grenzuntersuchung und die Erklärungen der Beteiligten in der vorgeschriebenen Form niederlegt.
Zum Abschluss erfolgt die Dokumentation der Ergebnisse der Grenzvermessung in den Vermessungsschriften. Diese Vermessungsschriften werden bei der zuständigen Katasterbehörde zur Übernahme und Fortführung in das Liegenschaftskataster eingereicht.
Rechtliche Grundlagen
– Brandenburgisches Vermessungsgesetz (BbgVermG)
Wir stehen Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung, falls Sie noch weitere Informationen zur Grenzvermessung benötigen.
