Grenzanzeige

Im Gegensatz zum Verfahren der Grenzvermessung ist die Grenzanzeige kein gesetzlich geregeltes (normiertes) Verfahren.

In einem Vermessungstermin untersucht und vermisst der ÖbVI mit Hilfe der amtlichen Katasterunterlagen die Grundstücksgrenzen. Die dabei vorgefundenen Grenzzeichen werden farblich markiert, verloren gegangene Grenzsteine werden durch temporäre Grenzzeichen (Pfähle, Farbmarkierungen, etc.) gekennzeichnet. Nach der Vermessung wird der Grenzverlauf den Antragstellern angezeigt und erläutert.

In diesem Verfahren wird keine öffentlich rechtliche Anerkennung in Form einer Grenzniederschrift durch den Grenznachbarn aufgenommen. Es erfolgt keine Anfertigung von Vermessungsschriften und demzufolge keine Übernahme der vor Ort festgestellten Tatsachen in das Liegenschaftskataster.

Da die Grenzanzeige kein hoheitliches Verfahren ist, wird die Vermessung nicht nach der Gebührenordnung, sondern nach der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) abgerechnet. Auf Grund der Tatsache, dass die aufwändige Erstellung der Katasterunterlagen durch den ÖbVI unterbleibt, ist dieses Verfahren in der Regel preiswerter als ein hoheitliches Verfahren. Dennoch bietet es nicht die Rechtssicherheit einer Grenzwiederherstellung mit anschließender Abmarkung.

Zur Lösung von Differenzen zwischen den Grenznachbarn ist dieses Verfahren ungeeignet, da von der Vermessungstelle keinerlei Erklärungen der Beteiligten zum Grenzverlauf aufgenommen und Abmarkungsmängel nicht beseitigt  werden. Eine Grenzanzeige ist bei nicht festgestellten Grenzen ausgeschlossen. Soweit vor Ort Abweichungen zu den Unterlagen des Katasters festgestellt werden, kann auf Antrag des Grundstückseigentümers der Auftrag in eine amtliche Grenzvermessung gewandelt werden.

Grenzvermessung
Vermessung via Laserscanning & Flugroboter