Grenzzeugnis
Das Grenzzeugnis kann für jede festgestellte Grenze in wiederholtem Maße erteilt werden. Für die Erstellung eines Grenzzeugnisses ist eine Grenzvermessung notwendig.
Die Grenzvermessung wird in die hoheitliches Liegenschaftsvermessungsverfahren eingeordnet. Die bestehenden Grundstücksgrenzen werden an Hand des maßgeblichen Katasternachweises in der Örtlichkeit übertragen und mit dem hier vorgefunden Grenzverlauf verglichen.
Als Besonderheit gilt, dass ein Grenzzeugnis für nicht festgestellte Grenzen und für Grenzen, deren Katasternachweis widersprüchlich ist, nicht ausgestellt werden kann.
Die Ergebnisse der Vermessung werden in den Vermessungsschriften dokumentiert und zusammen mit dem Grenzzeugnis der Katasterbehörde zur Übernahme in das Liegenschaftskataster eingereicht. Dort werden sie dauerhaft archiviert und stehen späteren Vermessungen uneingeschränkt zur Verfügung.
Der Antragsteller erhält eine beglaubigte Abschrift des Grenzzeugnisses. Eine Beteiligung der Grenznachbarn ist im Verfahren nicht vorgesehen.
Soweit nur Unklarheiten über den rechtmäßigen Grenzverlauf bestehen und keine Baumaßnahmen an der Grenze geplant sind, kann eine Grenzanzeige ein angemesseneres und kostengünstigeres Verfahren sein. Lassen Sie sich diesbezüglich von uns beraten.
Die Vermessung von Grundstücksgrenzen ist eine hoheitliche Handlung, es sind daher Gebühren nach dem Gebührengesetz des Landes Brandenburg zu erheben. Diese berechnen sich nach der Vermessungsgebühren- und Kostenordnung.
Auf Anfrage erhalten Sie eine Kostenschätzung für Ihren speziellen Fall.