Grenzfeststellung

Die Grenzfeststellung ist eine Grenzvermessung und damit ein hoheitliches  Liegenschaftsvermessungsverfahren. Wird nach der Überprüfung der für en Grundstück vorliegenden Katasterunterlagen festgestellt, es sich bei der zu vermessenden Grenze um eine nichtfestgestellte Grenze im Sinne des § 13 des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes (BbgVermG) handelt, muss eine Grenzfeststellung durchgeführt werden. Zur Vorbereitung dieser örtlichen Vermessung werden alle im Liegenschaftskataster vorhanden Unterklagen (Karten unterlagen, teilweise vorhandenes Zahlenmaterial oder sonstige historische Nachweise) gesichtet und auf Ihre Verwendbarkeit geprüft. Bei der nun folgenden Grenzvermessung werden die Grenzen in der Örtlichkeit untersucht und mit den maßgeblichen Nachweis im Liegenschaftskatasters verglichen. In einigen Fällen wird bei Unstimmigkeiten bei der Übertragung des Katasternachweises in die Örtlichkeit der Besitzstand als Ermittlungsgrundlage gewählt. Die Grenzermittlung ist eine Sachverhaltsermittlung mit dem Ziel der Grenzfeststellung. Nach dem Abschluss der Vermessungsarbeiten werden die Grundstückseigentümer der betroffenen Grundstücke durch den ÖbVI schriftlich zu einem Grenztermin geladen. Der Grenztermin wird dem Grundstückseigentümer und den von der Vermessung betroffenen Grundstücksnachbarn sowie Inhabern grundstücksgleicher Rechte (Erbbaurechte, Nießbrauch, u.a.) und den Begünstigten von Dienstbarkeiten rechtzeitig bekannt gegeben. Auf diesem Termin werden die Beteiligten über das Ergebnis der Grenzvermessung unterrichtet und die Abmarkung bekannt gegeben. Über den Hergang des Termins wird eine Niederschrift in Form einer öffentlichen Urkunde, der Grenzniederschrift, in der die Anerkennungserklärungen der Beteiligten aufgenommen werden, gefertigt. Die somit durch die gegenseitige Erklärung der Beteiligten Grundstückseigentümer anerkannten Grenze erlagt den Satus einer festgestellten und ist damit für die nachfolgenden Genrationen rechtsverbindlich. Die Ergebnisse der Grenzvermessung, Grenzfeststellung werden in den Vermessungsschriften dokumentiert und der Katasterbehörde zur Übernahme in das Liegenschaftskataster eingereicht und dauerhaft archiviert.

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