Katastermäßige Gebäudeeinmessung

Das Brandenburgische Vermessungsgesetz verpflichtet die Grundstückseigentümer ein neu errichtetes oder in seinem Grundriss verändertes Gebäude einmessen zu lassen.

„Wird eine bauliche Anlage errichtet oder in ihrem Grundriss verändert, so haben die Eigentümerinnen und Eigentümer oder die Inhaberinnen und Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts die für die Fortführung des Liegenschaftskatasters notwendigen Vermessungsarbeiten von der nach §26 zuständigen Stelle durchführen zu lassen…“ BbgVermG §23 (2)

Die bei der Einmessung des neu errichteten Gebäudes durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur gefertigten Unterlagen werden durch das Katasteramt in das Liegenschaftskataster übernommen, d.h. in die Liegenschaftskarte eingetragen. Im Zuge der Gebäudeeinmessung werden auch die beschreibenden Flurstücksangaben, wie Lagebezeichnung und Nutzungsart fortgeführt.

Das zuständige Katasteramt fordert den Grundstückseigentümer nach der endgültigen Fertigstellung eines genehmigungs- bzw. anzeigepflichtigen Bauwerks auf, die Einmessung vornehmen zu lassen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hat der Eigentümer sein errichtetes Gebäude einmessen zu lassen. Zeit und Geld spart der Bauherr, wenn er die Einmessung im Zuge der Baukontrolle durchführen läßt.

Grundflächen- & Höhennachweis
Teilung von Grundstücken